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Kanalbau Bielefeld OWL

Brandschutz

Zertifizierter Brandschutztechniker

Materialprüfungsanstalt Leipzig

 

 

Besonderes Augenmerk ist geboten, wenn Kanalrohre in Kellerräumen umgelegt werden und dabei Mauerdurchbrüche notwendig sind

Brandschutzvorschriften beachten !!!

„Es entspricht der Lebenserfahrung, das mit der Entstehung eines Brandes praktisch jederzeit gerechnet werden muss. Der Umstand, dass in vielen Gebäuden jahrzehntelang kein Brand ausbricht, beweist nicht, das keine Gefahr besteht, sondern stellt für die Betroffenen einen Glücksfall dar, mit dessen Ende jederzeit gerechnet werden muss!“

 

Brandschutzmaßnahmen in Verbindung mit Gebäudeinstallationen bzw. Leitungsanlagen sind in Bauwerken sehr komplexer Natur. Einerseits stellen die Installationen in sehr vielen Fällen den wesentlichen Anteil der Brandlasten (z. B. Kabel, brennbare Rohre) dar und tragen daher erheblich zum Risiko der Brandentstehung und der Brandausbreitung in Räumen bei, andererseits werden Installationen durch raumabschließende Wände und Decken geführt und können vergleichsweise als Zündschnüre Feuer und Rauch in andere Brandabschnitte/Nutzungseinheiten übertragen. Neben diesen Risiken gehen weitere Gefahren von Kabelanlagen und teilweise auch von brennbaren Rohren aus: 

     • Starke Rauchentwicklung in Rettungswegen und Angriffspfaden der Feuerwehr.

     • Gefahr für die Gesundheit von Menschen durch toxische Rauchgasanteile und Brandrückstände.

     • Langfristige Schäden von Bauteilen und Anlagen durch Korrosion nach Abbrand halogenhaltiger Isolierungen      

     • Verlust der Funktionsfähigkeit sicherheitsrelevanter Leitungsanlagen. 

Diese Risiken sind im Hinblick auf das Gefährdungspotenzial unterschiedlich zu bewerten. 

Die Grundrisiken in Verbindung mit Rohrleitungen aus nichtbrennbaren Materialien haben eine andere Qualität:

 

     • Gefahr einer Brandübertragung durch Wärmetransport der Rohrleitung selbst oder über das Medium in den                          Rohrleitungen.    

     • Gefahr von Zerstörung infolge thermischer Längenänderung der Rohre.

     • Gefahr von Zerstörungen raumabschließender Bauteile infolge des Versagens der Rohrhalterungen.

     • Gefahr des Ausströmens von gefährlichen Flüssigkeiten und Gasen infolge Zerstörung der Leitungen im Brandfall. 

 

 

Auszug aus der Musterbauordnung MBO 

§ 3 Allgemeine Anforderungen:

 

(1) Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden.

 

(2) Bauprodukte und Bauarten dürfen nur verwendet werden, wenn bei ihrer Verwendung die baulichen Anlagen bei ordnungsgemäßer Instandhaltung während einer dem Zweck entsprechenden angemessenen Zeitdauer die Anforderungen dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erfüllen und gebrauchstauglich sind.

 

(3) Die von der obersten Bauaufsichtsbehörde durch öffentliche Bekanntmachung als Technische Baubestimmungen eingeführten technischen Regeln sind zu beachten. Bei der Bekanntmachung kann hinsichtlich ihres Inhalts auf die Fundstelle verwiesen werden. Von den Technischen Baubestimmungen kann abgewichen werden, wenn mit einer anderen Lösung in gleichem Maße die allgemeinen Anforderungen des Absatzes 1 erfüllt werden; § 17 Abs. 3 und § 21 bleiben unberührt.

 

§ 14 Brandschutz:

Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind

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