Abwasseranlagen auch private Hausanschlussleitungen müssen so errichtet, betrieben und unterhalten werden, dass sie die Anforderungen an die Abwasserbeseitigungspflicht einhalten. Der Zustand und die Funktionsfähigkeit müssen zudem vom Betreiber überwacht werden.
Nach §61 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) des Bundes ist derjenige, der eine private Abwasserleitung betreibt, verpflichtet, ihren Zustand und die Funktionalität zu überwachen.
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