Nach §61 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) des Bundes ist derjenige, der eine private Abwasserleitung betreibt, verpflichtet ihren Zustand und die Funktionalität zu überwachen.
Fristen innerhalb von Wasserschutzgebieten:
Bestehende Abwasserleitungen, die zur Fortleitung häuslichen Abwassers dienen und die vor dem 1. Januar 1965 errichtet wurden, und bestehende Abwasserleitungen, die zur Fortleitung industriellen oder
gewerblichen Abwassers dienen und vor dem 1. Januar 1990 errichtet wurden, sind bis spätestens zum 31. Dezember 2015 prüfen zu lassen. Alle anderen Abwasserleitungen in Wasserschutzgebieten sind bis
zum 31. Dezember 2020 zu prüfen.
Fristen außerhalb von Wasserschutzgebieten:
Bestehende Abwasserleitungen, die zur Fortleitung industriellen oder gewerblichen Abwassers dienen, sind bis zum 31. Dezember 2020 prüfen zu lassen.
Über die Prüfung anderer Abwasserleitungen entscheidet die Gemeinde durch Satzung (§ 53 Abs. 1e Satz 1 Nr. 1 LWG).
Weitere Einzelheiten zur Funktionsprüfung werden durch den Erlass des Umweltministeriums vom 08 Juli 2014 neu geregelt.
Tipp: Die Funktionsprüfung ist als handwerkliche Dienstleistung nach § 35a Abs. 3 EStG steuerlich voll absetzbar! (BFH v. 06.11.2014 - VI R 1/13).
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