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Rechtliches

Auf Fäkalschäden wird in öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Vorschriften Bezug genommen. Großenteils befassen sich diese mit der Vermeidung von solchen Schäden (z. B.  § 3 Abs. 1 Musterbauordnung, § 3 Abs. 1 BauO NRW; § 16 BauO NRW; § 45 BauO NRW (Abwasseranlagen)). Bei Verstößen haben die zuständigen Behörden direkte Eingriffsrechte (z. B. § 61 BauO NRW). Der Gesetzgeber gibt als Prämisse den vorbeugenden Schutz gegen Gesundheitsgefahren an. Ähnliche Ermittlungs- und Eingriffsrechte ergeben sich z. B. aus dem Infektionsschutzgesetz.  Aus zivilrechtlicher Sicht sind Fäkalschäden ebenso wenig hinzunehmen. Auch ein Mieter kann, in Fällen der Gesundheitsgefährdung, z. B. bei Schimmelpilzbefall mit Toxinbildung wegen Gesundheitsgefährdung, das Mietverhältnis außerordentlich kündigen (BGH, Urteil vom 18.04.07; VIII ZR 182/06).  Da Fäkalschäden in der Regel nicht nur ein gesundheitliches Risiko bergen sondern auch für die meisten Menschen ekelerregend sind, ist aus rechtlicher Sicht generell zu fordern dass solche Schäden schnell, fachgerecht und rückstandsfrei beseitigt werden.

 

 

Anhang:

Zusammenstellung der Vorschriften (TRBA etc.)

Technische Regeln für Gefahrstoffe:

TRGS 907 „Verzeichnis sensibilisierender Stoffe“

TRGS 540 „Sensibilisierende Stoffe“ 

 

Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe:

TRBA 500 „Allgemeine Hygienemaßnahmen: Mindestanforderungen“

 

VDI 4300 Blatt 10 „Messen von Innenraumluftverunreinigungen - Messstrategien zum Nachweis von Schimmelpilzen im Innenraum“, Verband Deutscher Ingenieure

 

BioStoffV „Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen (Biostoffverordnung - BioStoffV)

 

BGI 858: „Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen bei der Gebäudesanierung“

 

„Schimmelpilz-Sanierungsleitfaden“ des Umweltbundesamtes , Umweltbundesamt (UBA) Berlin, 2005 

 

Desinfektionsmittel-Liste des VAH – Liste der von der Desinfektionsmittel-Kommission im Verbund für Angewandte Hygiene (VAH) e. V. in Zusammenarbeit mit den Fachgesellschaften bzw. Berufsverbänden DGHM, DGKH, GHUP, DVG, BVÖGD und BDH auf der Basis der Standardmethoden der DGHM zur Prüfung chemischer Desinfektionsverfahren geprüften und als wirksam befundenen Verfahren für die prophylaktische Desinfektion und die hygienische Händewaschung (Stand 2009-09) 

 

Musterbauordnung (MBO) 

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